Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen


Stand Oktober 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Rechtsverkehr mit Kaufleuten der Panel Point MBL GmbH.

  1. Definitionen: In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Definitionen verwendet:

Verkäufer oder PP: Panel Point MBL GmbH mit Sitz in 40764 Langenfeld.
Käufer: die Partei, der PP Angebote macht und/oder die Partei, mit der PP einen Vertrag über die Lieferung von Produkten/Waren/Dienstleistungen abschließt.
Angebot: die von PP angebotene Lieferung von Produkten/Waren/Dienstleistungen, die auf Anfrage des Käufers gemacht werden.
Parteien: PP und der Erwerber gemeinsam.

  1. Anwendung:
    2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kauf- und Lieferverträge (auch für Angebote und Verhandlungen im Vorfeld der Verträge), an denen PP als Partei beteiligt ist. Sie gilt ebenso für zukünftige Aufträge.
    2.2 Der Anwendbarkeit, der vom Käufer verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
    2.3 Die Parteien sind an alle Gepflogenheiten der Branche von PP gebunden. Außnahme: es wird ausdrücklich davon abgewichen und/oder in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt. Nachrangig gelten die Fachregeln des Metallleichtbaus des IFBS (www.ifbs.eu)
    2.4 Informationen über die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Panel-Point.de/disclaimer/
    2.5 Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen i. S. d. §310 Abs1 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
  1. Angebote:
    3.1 Alle Angebote von PP sind freibleibend. PP kann seine Angebote auch dann widerrufen, wenn das Angebot eine feste Annahmefrist vorsieht, es sei denn, PP hat in dem Angebot neben der Angabe einer festen Annahmefrist ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Angebot unwiderruflich ist. Ist bei einem schriftlichen Angebot von PP keine feste Annahmefrist genannt, kann der PP das Angebot als hinfällig betrachten, wenn der Käufer nach Ablauf von 14 Tagen ab dem Datum des Angebots dieses nicht schriftlich angenommen hat, ohne dass der PP eine weitere Mitteilung machen muss. Ein mündliches oder handschriftliches Angebot von PP muss von der Person, an die es gerichtet ist, unverzüglich angenommen werden, andernfalls verfällt es, sofern PP nicht ausdrücklich etwas anderes mitteilt. Sollten unvorhergesehene Umstände eintreten, die sich auf die Preise auswirken, hat PP das Recht, das entsprechende Angebot sofort zu streichen.
    3.2 Wird ein Auftrag ohne vorherige Angebotseinholung erteilt, so wird dieser Auftrag vom PP zu einem marktgerechten Preis ausgeführt, unabhängig von einem in der Vergangenheit gestellten Angebot.
    3.3 PP kann nicht durch Handlungen und/oder mündliche Vereinbarungen von Personen, die ihn ohne Vollmacht vertreten, gebunden werden, es sei denn, solche Vereinbarungen werden dem Adressaten des Angebots von bevollmächtigten Personen im Namen von PP schriftlich bestätigt.
    3.4 Abgebildete oder zur Verfügung gestellte Muster (kein Muster nach BGB/HGB) dienen nur als Anhaltspunkt für das Produkt, ohne dass die Ware diesen entsprechen muss.
  1. Vertrag:
    4.1 Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass der Käufer das Angebot von PP durch eine gesetzlich dazu befugte Person unterschreibt und vor Ablauf der Angebotsfrist an PP zurücksendet, es sei denn, dass PP bei der Abgabe des Angebots ausdrücklich davon abweicht. Ändert der Käufer einseitig das Angebot von PP, so wird diese Änderung erst nach schriftlicher Annahme durch PP Vertragsbestandteil.
    4.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kommt ein Vertrag auch dann zustande, wenn PP dem Käufer auf dessen Wunsch hin den Auftrag schriftlich bestätigt. Für den Inhalt des Vertrages ist der Inhalt der Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
    4.3 Wenn der Käufer nach dem Vertrag verpflichtet ist, die Form, die Abmessungen oder andere Merkmale der Waren zu spezifizieren, und der Käufer diese Spezifikation nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt einer entsprechenden Aufforderung von PP spezifiziert, kann PP unbeschadet aller anderen Rechte, die ihr zustehen, die Spezifikation selbst nach den PP zu diesem Zeitpunkt bekannten Bedürfnissen des Käufers vornehmen. Nimmt PP selbst eine Spezifizierung vor, so hat PP den Käufer über die Einzelheiten zu informieren und ihm eine angemessene Frist zur weiteren Spezifizierung einzuräumen. Macht der Käufer nach Erhalt einer solchen Mitteilung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die von PP getroffene Festlegung verbindlich.
    4.4 Soweit nicht anders vereinbart, behält sich PP das Recht vor, die zu liefernden Waren mit seinem Namen und/oder seiner Marke zu kennzeichnen.
    4.5 Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Für den Inhalt und den Umfang der Änderungen, die Auswirkungen auf den Preis ist die schriftliche Bestätigung des Verkäufers maßgeblich.
    4.6 Mit der Datenverarbeitung erstellte Dokumente sind auch ohne Unterschrift rechtsverbindlich.
    4.7 Der Käufer darf seine Ansprüche gegen den Verkäufer weder abtreten noch durch Dritte einziehen lassen.
  1. Preise:
    5.1 Die Lieferung erfolgt ab Werk. Frachtfrei ohne entladen, gemäß dem Käufer zur Verfügung gestellten Preisliste/Angebot und den getroffenen Vereinbarungen mit einer Auftragsbestätigung.
    5.2 Die Preise verstehen sich pro Stück, pro m² oder pro Palette oder sonstiger angegebener Einheit und sind exklusive Umsatzsteuer.
    5.3 Bei Lieferung ab Lager versteht sich der Preis einschließlich Verpackung und Verladung und ausschließlich der Kosten für Paletten/Transport.
    5.4 Ändern sich nach dem Datum des Angebots ein oder mehrere Kostenfaktoren vor der Lieferung, auch wenn PP ein verbindliches Angebot abgegeben hat, so ist PP berechtigt, den vereinbarten Preis entsprechend anzupassen.
    5.5 PP ist auch nach Vertragsabschluss berechtigt, die Preise gemäß der zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen aktuellen Preisliste, anzupassen. Im Falle einer solchen Preiserhöhung hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Voraussetzt PP wird rechtzeitig, d.h. vor der Produktion oder vor der Lieferung der gekauften Waren, schriftlich von diesem Rücktritt in Kenntnis gesetzt. Sollten besondere Spezifikationen bestellt sein (Farbe, Beschichtungssystem, Laminate, Edelstähle etc. – gilt auch für Dämmstoffe) kann die Wertdifferenz zu Standardprodukten dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
  1. Lieferzeiten, Lieferung und Risiko:
    6.1 Die zwischen PP und dem Käufer vereinbarten Lieferzeiten werden von PP so genau wie möglich angegeben. Diese Lieferzeiten sind Richtwerte und keine endgültigen Liefertermine. PP wird sich bemühen, die Leistung innerhalb der angegebenen Zeit zu erbringen.
    6.2 Der Käufer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, in welcher Form auch immer, wenn die angegebene Lieferzeit überschritten wird, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart oder die Überschreitung ist die direkte und unmittelbare Folge von grober Fahrlässigkeit oder grober Unachtsamkeit seitens des Verkäufers.
    6.3 Der Käufer kann den Vertrag nicht wegen Überschreitung der Lieferfrist aufheben oder rückgängig machen oder die Annahme und/oder Bezahlung der Waren verweigern.
    6.4 Alle Lieferungen erfolgen entweder ab Lager oder frachtfrei (ohne entladen) gemäß der dem Käufer übermittelten Preisliste und/oder dem Angebot.
    6.5 Bei Lieferung ab Lager gilt die Ware als von PP geliefert und vom Käufer abgenommen, sobald die Ware in oder auf das Transportmittel verladen ist.
    6.6 Bei frachtfreier Lieferung ohne Abladen gilt die Ware als von PP geliefert und vom Käufer abgenommen, sobald die Ware an der Baustelle angeliefert worden ist.
    6.7 Der Käufer haftet für den Kaufpreis, die Kosten von PP und den Schaden von PP, wenn der Käufer die ihm obliegende Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt. Sollte es bei einer Lieferung in Beiladung nötig seine Ware von anderen Käufern vom LKW zu entladen, ist hier mit großer Sorgfalt zu arbeiten. Entstehende Schäden und Folgekosten werden dem Käufer in Rechnung gestellt.
    6.8 Bei Lieferung frachtfrei zur Baustelle, hat der Käufer für rechtzeitige Entladung durch geeignete und zugelassene Maschinen und Hilfsmittel am angegebenen Ort sorge zu tragen. Dazu gehören auch sicher befahrbare Untergründe, ausreichend Platz für das Rangieren. Zu- und Abfahrtswege zum Abladeort müssen für LKW bis 40 to. und einer Gesamtlänge von 28 Metern geeignet sein. Falls erforderlich, muss der Kunde rechtzeitig für Absperrungen sorgen, oder Umleitungen organisieren.
    6.9 Erfolgt die Lieferung nicht frachtfrei, haftet PP weder für die Wahl des Frachtführers noch für die Wahl des Transportmittels noch für die Bedingungen und Risiken des Transports.
    6.10 Bei Lieferung frei Baustelle werden für jede Ladung zwei Entladestunden gewährt, gerechnet ab dem Eintreffen der Ladung während der normalen Arbeitszeiten. Werden mehr als zwei Entladestunden benötigt, einschließlich der Wartezeiten des LKW, kann PP diese zusätzliche Zeit dem Käufer in Rechnung stellen.
    6.11 Bei frachtfreier Lieferung ist PP nicht verpflichtet, die Ware weiter zu transportieren als bis zu dem Punkt, an dem das Fahrzeug nach dem Ermessen von PP eine sichere und befahrbare Zufahrt hat.
    6.12 Der Verkäufer ist berechtigt, die fälligen Leistungen in Teilbeträgen zu erbringen.
    6.13. Ist im Vertrag keine Lieferfrist angegeben, so hat der Käufer die Lieferung in jedem Fall innerhalb von 2 Wochen nach Versandbereitschaft abzunehmen.
    6.14 Der Verkäufer wird bei frachtfreier Lieferung eine Versicherung für den Transport der Ware abschließen. Das Abladen erfolgt auf Risiko des Käufers gemäß unseren Ablade- und Lagerungsanweisungen. Reklamationen müssen durch ein registriertes CMR nachgewiesen werden.
    6.15 Verpackungen, auch nach der Verpackungsverordnung, werden nicht zurückgenommen. Ausnahme: mehrfachverwendbare Transportmittel wie Europaletten, Gitterboxen etc. Die Entsorgung wird auf Kosten und durch den Käufer übernommen.
  1. Zahlung
    7.1 Die Zahlung hat in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum auf die von PP angegebene Weise zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Zahlung hat tatsächlich in der vereinbarten Währung und ohne Aufrechnung, Abzug und/oder Aussetzung zu erfolgen.
    7.2 Umfasst der Vertrag auch den Transport von Waren, kann PP die Waren mit der Maßgabe versenden, dass die Waren oder die dazugehörigen Dokumente dem Käufer nur gegen vorherige Zahlung des Preises ausgehändigt werden, auch wenn dies nicht in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
    7.3 Wenn der PP Dritte mit der (gerichtlichen) Einziehung beauftragt, gehen alle damit verbundenen Kosten zu Lasten des Käufers, mindestens jedoch 15 % des geforderten Betrags und darüber hinaus mindestens € 500,00 zuzüglich Mehrwertsteuer.
    7.4 Bei Zahlungsverzug des Käufers werden alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig, unabhängig davon, ob PP diesbezüglich bereits eine Rechnung gestellt hat, und sind ab dem Fälligkeitsdatum mit 3 % pro Monat zu verzinsen.
    7.5 Die vom Käufer oder im Namen des Käufers geleisteten Zahlungen dienen nacheinander zur Begleichung der vom Käufer geschuldeten außergerichtlichen Inkassokosten, der Gerichtskosten, der vom Käufer geschuldeten Kosten, der vom Käufer geschuldeten Zinsen und dann, in der Reihenfolge des Alters, der ausstehenden Hauptbeträge, ungeachtet einer gegenteiligen Angabe des Käufers.
  1. Eigentumsvorbehalt:
    8.1 PP behält sich das Eigentum an allen von PP an den Käufer gelieferten Waren vor, bis der Vertragspreis bzw. (Kaufpreis) dieser Waren und die im Zusammenhang mit der Verarbeitung der Waren weiter zu erbringenden Leistungen, wie z.B. die Durchführung von Arbeiten, vollständig bezahlt sind, einschließlich außergerichtlicher Kosten, Zinsen und Strafen. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt auch für den Fall, dass PP Forderungen gegen den Käufer aufgrund der Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen des Käufers gegenüber PP erwirbt. Der Käufer darf die gelieferte Ware nicht verpfänden oder einem Dritten ein Recht daran einräumen, solange das Eigentum an der gelieferten Ware nicht auf den Käufer übergegangen ist.
    8.2 PP behält sich ein Pfandrecht an den von PP gelieferten Waren vor, sobald PP aus irgendeinem Grund das Eigentum daran verliert, und zwar als Sicherheit für die Bezahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen von PP gegenüber dem Käufer, einschließlich derjenigen, die sich auf Zinsen und außergerichtliche Kosten beziehen.
    8.3 Ungeachtet dieses Eigentumsvorbehalts ist es dem Käufer gestattet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern.
    8.4 Ist der Käufer mit der in Absatz 1 genannten Leistung in Verzug, hat PP das Recht, die ihr gehörenden Waren auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder von dem Ort, an dem sie sich befinden, zurücknehmen zu lassen. Der Käufer ermächtigt PP unwiderruflich, die vom Käufer oder für ihn genutzten Räumlichkeiten zu diesem Zweck zu betreten.
  1. Inspektion und Werbung
    9.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Eintreffen am Lieferort auf Transportschäden, Menge und Qualität zu untersuchen. Etwaige Transportschäden und Abweichungen von der Menge oder Qualität sind auf dem Frachtbrief/CMR zu vermerken. Sind bereits vor dem Entladen Schäden erkennbar, sind diese auch mit Fotographien vor dem Entladen zu dokumentieren. PP ist immer unverzüglich darüber zu informieren. Kommt der Käufer diesen Obliegenheiten nicht nach muss der Käufer die entstehenden Nachteile tragen.
    9.2 Bei geringfügigen Abweichungen in Größe, Gewicht und/oder Farbe oder in der Oberflächenstruktur (die innerhalb der Toleranz nach EN 14509 liegen) ist der Käufer nicht zur Beanstandung berechtigt. Bei Farbabweichungen gilt eine Toleranz von 2 Delta E, die auch innerhalb einer Charge oder eines Lieferwerkes auftreten können.
    9.3 Der Käufer trägt die volle Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm angegebenen (technischen) Daten. Etwaige Fehler in Zeichnungen (einschließlich Fertigungszeichnungen), Berechnungen und dergleichen, die auf den vom Käufer oder in dessen Auftrag zur Verfügung gestellten Daten beruhen, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.
    9.4 Es wird davon ausgegangen, dass dem Käufer die am Tag des Vertragsabschlusses geltenden Lagerungs- und Verarbeitungsvorschriften von PP bekannt sind. (Siehe www.panel-point.de)
    9.5 Das Recht des Käufers, sich auf die Nichterfüllung des Vertrages zu berufen, erlischt bei sichtbaren Mängeln, wenn der Käufer PP nicht innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung schriftlich unter Angabe der Art des Mangels und der Anzahl der Produkte, bei denen der Mangel festgestellt wurde, informiert. Eine rechtzeitige Reklamation berechtigt den Käufer in keinem Fall zur Aussetzung und/oder Verrechnung von Zahlungen.
    9.6 Das Recht des Käufers, sich darauf zu berufen, dass die Ware nicht vertragsgemäß ist, erlischt bei Mängeln, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht sichtbar sind, wenn der Käufer PP nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen, nachdem er den Mangel billigerweise hätte entdecken können, schriftlich unter Angabe der Art des Mangels und der Anzahl der Produkte, bei denen der Mangel entdeckt wurde, informiert. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße und rechtzeitige Mängelrüge, gehen die Gewährleistungsansprüche verloren und der gesamte Kaufpreis muss trotz der Mängel bezahlt werden. In diesem Fall gilt die Ware trotz Fehlern als mangelfrei und genehmigt. Das bedeutet auch, dass der Käufer weder Nachlieferung verlangen noch vom Vertrag zurücktreten kann. Außerdem geht der Anspruch auf Schadensersatz verloren.
    9.7 Die in Artikel 9.5 und 9.6 genannten Rechte des Käufers erlöschen in jedem Fall nach der Verarbeitung der gelieferten Produkte oder zumindest nach der Einführung der gelieferten Produkte in den Verarbeitungsprozess, es sei denn, die Mängel werden durch die von PP für die Produkte gewährte Garantie abgedeckt.
    9.8 Der Käufer muss PP innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem der Mangel, der die von PP gewährte Garantie (falls diese im Vertrag vereinbart wurde), bzw. Gewährleistung begründet, entdeckt wurde oder von einem sorgfältigen Käufer hätte entdeckt werden können, schriftlich mitteilen, andernfalls erlischt der Garantie-bzw. Gewährleistungsanspruch.
  1. Sicherheiten
    10.1 Besteht Grund zu der Annahme, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht strikt nachkommen wird, ist der Käufer verpflichtet, auf erstes Anfordern von PP unverzüglich eine ausreichende Sicherheit in der von PP geforderten Form zu leisten und diese gegebenenfalls für die Erfüllung aller seiner Verpflichtungen zu ergänzen. Solange der Käufer dem nicht nachgekommen ist, ist PP berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtung auszusetzen.
    10.2 Wenn der Käufer einer Aufforderung im Sinne von Absatz 1 nicht innerhalb von 14 Tagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung nachgekommen ist, werden alle seine Verpflichtungen sofort fällig und zahlbar.
    10.3 Hat PP die Ware bereits versandt, bevor PP Umstände bekannt werden, aufgrund derer PP begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, dass der Käufer seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird, können wir die Lieferung der Waren an den Käufer verhindern, auch wenn der Käufer bereits im Besitz eines Dokuments ist, das ihn zur vorbehaltlosen Lieferung durch PP berechtigt. PP wird den Käufer von dieser Aussetzung in Kenntnis setzen und mit der Ausführung fortfahren, wenn der Käufer eine angemessene Sicherheit leistet.
  1. Haftung
    11.1 Die in diesen Bedingungen genannte Haftung von PP sowie jede andere Haftung, die sich aus anderen Tatsachen oder Umständen ergibt, übersteigt in keinem Fall den Rechnungswert oder den Neulieferungswert gleichartiger Waren, nach Wahl des Käufers und sofern PP in der Lage ist, gleichartige Waren zu liefern.
    11.2 PP haftet niemals für Folgeschäden und (in)direkte Handelsverluste, Stagnationsschäden, Bauverzögerungen, Auftragsverluste, Gewinnverluste, Produktionsausfälle, Bearbeitungskosten und dergleichen. Auch nicht für die vom Käufer belieferten Vertragspartner.
    11.3 Für Lieferung von Produkten durch PP, die von Dritten bezogen werden, leisten wir für diese nur dann Garantien, wenn wir diese auch von den Lieferanten hierfür erhalten.
    11.4 Wird PP von Dritten für Schadensersatz in Anspruch genommen, so hat der Käufer PP schadlos zu halten. PP haftet für derartige Schadensersatzansprüche Dritter nur, wenn Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Mitgliedern der Geschäftsleitung und/oder leitenden Angestellten vorliegt.
    11.5 PP ist nicht verpflichtet, einen Gewährleistungsfall zu bearbeiten, wenn der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber PP nicht erfüllt hat.
    11.6 Kann der Käufer PP auf die von PP erteilte Gewährleistung in Anspruch nehmen, so liegt es im Ermessen von PP, in welchem Umfang und in welcher Weise die Nachbesserung oder Neulieferung erfolgt. Die Gesamtkosten einer Reklamation dürfen den Rechnungswert der gelieferten Ware nicht übersteigen.
    11.7 Vertragliche Ansprüche verjähren nach 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für Produkte, die eine übliche Verwendung in einem Bauwerk, verwendet werden.
  2. Beendigung eines Auftrages
    12.1 PP kann den Vertrag mit dem Käufer kündigen:
    ***wenn die Nichterfüllung einer dem Erwerber obliegenden Verpflichtung eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt, was unter anderem dann der Fall ist, wenn der Erwerber den Preis nicht rechtzeitig zahlt oder die Waren nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht abnimmt;
    ***wenn der Käufer für insolvent erklärt wird oder ihm Zahlungsaufschub gewährt wird;
    ***für den Fall, dass ein Antrag auf Kreditversicherung von dem betreffenden Unternehmen nicht oder nicht ausreichend ist oder vom Versicherer gestrichen wird;
    ***für den Fall, dass der Käufer einer Aufforderung von PP zur Leistung einer Sicherheit gemäß Artikel 10 nicht nachkommt.
    12.2 Wenn eine Nichterfüllung der Verpflichtungen in Bezug auf eine der von PP an den Käufer erbrachten Lieferungen Anlass zu der Annahme gibt, dass in Bezug auf künftige Lieferungen eine wesentliche Nichterfüllung eintreten wird, kann PP, sofern dies innerhalb einer angemessenen Frist geschieht, den Vertrag für die Zukunft als aufgelöst erklären
    12.3 PP kann dem Käufer schriftlich gestatten, den Vertrag gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung für den von PP erlittenen Schaden oder entgangenen Gewinn, zu kündigen.
    12.4 Wenn PP den Vertrag gemäß diesem Artikel kündigt, werden alle Forderungen, die PP gegenüber dem Käufer, auf welcher Grundlage auch immer, geltend machen kann, sofort fällig und zahlbar.
  1. Höhere Gewalt
    13.1 Im Falle höherer Gewalt ist PP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder seine Lieferverpflichtung auszusetzen.
    13.2 In diesem Vertrag hat der Begriff „höhere Gewalt“ die Bedeutung, die ihm nach deutschem Recht zukommt. Als höhere Gewalt gelten für PP auch Streiks oder Aussperrungen, auch wenn diese nicht im direkten Zusammenhang mit den Lieferanten von PP in Verbindung stehen. Das schließt ausdrücklich auch Umstände ein, die zu Verzögerungen im normalen Produktionsprozess und/oder bei der Lieferung der Lieferanten, von denen PP die Produkte bezieht, führen.
  1. Geistiges Eigentum
    14.1 Alle von PP erstellten Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen bleiben im Eigentum von PP. Das vollständige oder teilweise Kopieren der darauf befindlichen Konstruktionen, Konstruktionsformen oder Details ist nicht gestattet und führt zu einer Schadensersatzpflicht gegenüber PP. Der Käufer ist nicht berechtigt, diese Unterlagen oder die darin enthaltenen oder ihm sonst bekannt gewordenen Daten an Dritte weiterzugeben, es sei denn, PP erteilt seine schriftliche Zustimmung. Im Falle eines Verstoßes gegen diesen Artikel schuldet der Käufer PP für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.000,00, unbeschadet aller anderen Rechte von PP.
    14.2 Wenn Waren von PP mit ihren Markenzeichen geliefert werden, stehen alle Rechte an diesen Markenzeichen ausschließlich PP zu, und der Käufer wird auf Verlangen von PP jede Mitwirkung leisten, um die Markenrechte von PP in vollem Umfang zu Gunsten von PP zu erhalten.
  1. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
    15.1 Auf alle von PP abgeschlossenen Verträge findet deutsches Recht Anwendung, auf das diese allgemeinen Bedingungen ergänzend und, soweit zwingende Bestimmungen nicht entgegenstehen, abweichend Anwendung finden.
    15.2 Für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, und deren Geschäftsverbindungen, ist ausschließlich das am Sitz der PP ansässige Gericht zuständig.
    15.3 Sollte in diesen AGB eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben alle anderen wirksam. Eine unwirksame Klausel wird von den Parteien verpflichtend durch eine wirksame neue, der ursprünglich möglichst nahekommenden Klausel ersetzt.

——–